Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

    1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
    wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,

    2.  auf  die  Zwangsvollstreckung  wegen   Geldforderungen   gegen   den
    Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.


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